04. Januar 2017
Unterhaltsrecht: wie wehre ich mich gegen eine einstweilige Anordnung?
Beschwerde ist nicht statthaft, § 57 FamFG. Wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, kann gem. § 54 Abs. 2 FamFG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werden.
Weiter lesenNicht erfolgreich wird ein Abänderungsantrag gem. § 54 Abs. 1 FamFG sein, denn bei einem Antragsverfahren für einen Abänderungsantrag fehlt, ohne neue Tatsachen, das Rechtsschutzbedürfnis (Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl., § 54 Rn. 11; MüKo/Soyka, FamFG, 2. Aufl., § 54 FamFG Rn. 12).
Um in der Hauptsache eine Entscheidung herbeizuführen, hat man zwei Möglichkeiten:
Man kann gem. § 52 Abs. 2 FamFG beantragen, dass das Gericht der Gegenseite eine Frist setzt, innerhalb der diese ein Hauptsacheverfahren oder einen Antrag auf VKH-Bewilligung für das Hauptsacheverfahren stellen muss. Diese Frist darf drei Monate nicht überschreiten. Verstreicht die Frist fruchtlos, hebt das Gericht die Anordnung auf.
Als weitere Möglichkeit kann eine negative Feststellungsklage, ggf. mit Rückzahlungsklage (wegen verschärfter Haftung) erhoben werden (mit dem Antrag, dass kein oder nur geringerer Unterhalt geschuldet wird). Risiko bei diesem Vorgehen ist, dass das Feststellungsinteresse entfällt, wenn die Gegenseite in der Hauptsache einen Leistungsantrag stellt.
04. Januar 2017
Gemeinschaftskonten, Steuern und Lebensversicherung nach der Trennung
Beim Gemeinschaftskonto, das i. d. R. als sog. Oderkonto geführt wird, besteht eine Gesamtgläubigerschaft und damit ein eigenes Forderungsrecht gegenüber der Bank.
Weiter lesenSofern nichts anderes bestimmt ist, berechtigen Oderkonten im Innenverhältnis zu Abhebungen zu gleichen Teilen, § 430 BGB. Unerheblich ist es dabei, wer das Guthaben eingezahlt hat, ob es sich um ein Privat- oder Geschäftskonto handelt. Im Innenverhältnis ist die Vereinbarung so auszulegen, dass auf Ausgleichsansprüche nur verzichtet wird, wenn die Abhebungen vom Konto während des Zusammenlebens erfolgten. Sofern ein Ehegatte weniger als die Hälfte erhalten hat, kann er gem. § 430 BGB vom anderen Ehegatten einen Ausgleich verlangen (BGH FamRZ 90, 370), soweit die Ehegatten nicht eine anderweitige, meist stillschweigende Vereinbarung getroffen haben.
Hebt ein Ehegatte nach der Trennung Geld ab, besteht regelmäßig ein Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB, sofern er mehr als die Hälfte vom Gemeinschaftskonto abgehoben hat (BGH FamRZ 90, 370).
Bei Bausparverträgen ist fraglich, wer Berechtigter ist und ob bei einer unberechtigten Verfügung Ausgleichsansprüche bestehen. Das hängt u. a. davon ab, ob das Bausparkonto als Einzel- oder als Gemeinschaftskonto geführt wird:
Einzelkonto
Schließt ein Ehegatte den Bausparvertrag auf seinen Namen ab und korrespondiert damit das Bausparkonto, steht nur ihm im Innenverhältnis das Guthaben zu. Zahlt weitgehend der andere darauf ein, kommt ein Ausgleich – wenn ein güterrechtlicher Ausgleich zu grober Unbilligkeit führt – nach den Grundsätzen der Rückabwicklung von unbenannten Zuwendungen in Betracht (BGH FamRZ 89, 147; 94, 228). Gesellschafts- und bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht (BGH FamRZ 89, 147, 149).
Gemeinschaftskonto
Schließen Ehegatten gemeinsam einen Bausparvertrag ab, ist das für sie geführte Bausparkonto ein Oderkonto, sodass sie Gesamtgläubiger sind, § 428 BGB und im Außenverhältnis jeder von ihnen allein die Auszahlung an sich verlangen kann. Im Innenverhältnis steht bei Scheitern der Ehe das Guthaben im Zweifel beiden Ehegatten je zur Hälfte zu, unabhängig wer die Einzahlungen geleistet hat. Es gilt § 430 BGB.
Veranlasst ein Ehegatte, dass der gesamte Betrag an ihn ausgezahlt wird, kann der andere im Zweifel die Hälfte als Ausgleich verlangen, und zwar auch, wenn die Auszahlung erfolgt ist, als die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestand.
Der Versicherungsschutz bei der Hausratversicherung bezieht sich auf die gemeinsame Wohnung. Zieht ein Ehegatte aus, besteht grundsätzlich nur noch bei dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Hausrat. Nur für eine Übergangszeit von drei Monaten ab der nächsten Prämienfälligkeit besteht Versicherungsschutz für die getrennten zwei Wohnungen.
Bei der Rechtsschutzversicherung endet die Mitversicherung mit der Ehescheidung. Minderjährige Kinder und volljährige unverheiratete Kinder bis zum Höchstalter von 25 Jahren bleiben mitversichert, soweit sie keine auf Dauer angelegte entgeltliche Tätigkeit ausüben.
Die Mitversicherung des Ehegatten in der Haftpflichtversicherung endet mit der Ehescheidung. Minderjährige Kinder sind weiter mitversichert. Volljährige Kinder nur, wenn sie unverheiratet und noch keine 25 Jahre alt sind sowie sich in Schul- und Berufsausbildung oder Studium befinden.
Waren beide Ehegatten Eigentümer und Versicherungsnehmer, besteht eine gemeinsame Wohngebäudeversicherungspolice nach der Scheidung weiter. Erst durch Umschreibung im Grundbuch geht die Gebäudeversicherung auf den neuen Alleineigentümer über.
Bei einer Lebensversicherung ist maßgeblich, wer Bezugsberechtigter i. S. d. § 159 VVG ist. Ist das Bezugsrecht nicht ausdrücklich festgelegt, steht der Versicherungsanspruch dem Versicherungsnehmer zu und ist in seinem Vermögen zu berücksichtigen.
Sofern Ehegatten einen gemeinsamen Kredit zum gemeinsamen Erwerb einer Immobilie aufgenommen haben, der über eine nur von einem Ehegatten als Versicherungsnehmer abgeschlossene Lebensversicherung abgelöst werden soll, kommt eine Beteiligung des anderen Ehegatten in Betracht, wenn bezüglich der Lebensversicherung von einer Bruchteilsgemeinschaft auszugehen ist. Ist das der Fall, steht beiden Ehegatten ein Anspruch auf Auszahlung der Lebensversicherung zu gleichen Teilen gem. § 742 BGB zu. Jeder Teilhaber kann nach § 749 BGB jederzeit verlangen, dass die Gemeinschaft aufgehoben wird.
Maßgeblich dafür, dass eine Bruchteilsgemeinschaft vorliegt, ist der vereinbarte Verwendungszweck der Lebensversicherung, d. h., ob diese beiden Ehegatten zugutekommen soll (vgl. dazu BGH FamRZ 00, 948; 02, 1696).
Trennen sich Ehegatten, stellt sich die Frage, wem Steuererstattungen aus der Zeit der Zusammenveranlagung zustehen und wer für Steuernachforderungen des Finanzamts aufkommen muss.
Bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer haften Ehegatten für Steuerschulden dem Finanzamt gegenüber als Gesamtschuldner, § 44 Abs. 1 AO. Über die Frage, wer im Innenverhältnis für die Steuern aufkommen muss, gibt es erst nach Trennung Streit.
Im Innenverhältnis der Ehegatten richtet sich der Ausgleich bei positiven Erstattungen nach § 426 BGB. Dabei kommt eine Haftung zu gleichen Teilen gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB regelmäßig nicht in Betracht, da eine anderweitige Bestimmung vorliegt. Diese kann ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart sein. Oft wird sich eine anderweitige Bestimmung jedoch aus einer ständigen Übung der Eheleute ergeben, wie z. B., dass ein Ehegatte in Zeiten ehelichen Zusammenlebens regelmäßig die Steuerschulden begleicht (BGH FamRZ 02, 739). Hier kann in der ständigen Übung der Ehegatten eine konkludente Abrede dahin gehend gesehen werden, dass, während die eheliche Lebensgemeinschaft besteht, im Innenverhältnis der Ehegatten derjenige für die Steuern aufkommen muss, der sie stets erbracht hat.
Eine während des Zusammenlebens erfolgte ständige Übung bindet im Zweifel aber nicht für die Zeit nach der Trennung (BGH FamRZ 06, 1178, 1180). Lässt sich weder eine Vereinbarung der Ehegatten noch eine ständige Übung ausmachen, ist gleichwohl von einer anderweitigen Bestimmung auszugehen. Der BGH hat insoweit erkannt, dass aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, d. h. aus der Trennung der Vermögensmassen und der Schulden im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und bei Gütertrennung, eine anderweitige Bestimmung des Inhalts folgt, dass im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen für die Steuer aufkommen muss, die auf seine Einkünfte entfällt (BGH FamRZ 06, 1178, 1179). Daraus folgt, dass der Ehegatte, der die Steuerschuld des anderen begleicht, gegen diesen einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hat.
Die Aufteilung der Steuerschuld erfolgt nicht nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegatten, sondern entsprechend dem Verhältnis der bei getrennter Veranlagung bzw. Einzelveranlagung (ab dem Veranlagungszeitraum 2013, § 26a EStG,§ 52 Abs. 68 (bis 2013) EStG) entstehenden Steuerbeträge (BGH FamRZ 06, 1178). Hierbei wird eine fiktive getrennte bzw. Einzelveranlagung unter Berücksichtigung personenbezogener Abzugsbeträge und Tarifermäßigungen durchgeführt. Im Ergebnis bildet damit das Maß der jeweiligen Verursachungsbeiträge der Ehegatten an der Steuerlast den Ausgleichsmaßstab. Diese Berechnungsmethode ist unabhängig davon anzuwenden, ob es um Steuererstattungen oder Steuernachforderungen und ob es um eine Erst- oder um eine Korrekturfestsetzung geht.
Haben Ehegatten gemeinsam eine Wohnung gemietet, haften sie für die Mietschulden gem. § 426 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner. Verbleibt nach der Trennung einer der beiden in der Mietwohnung, ist fraglich, ob sich der ausgezogene Ehegatte im Innenverhältnis noch gem. § 426 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 535 Abs. 2 BGB an der Miete beteiligen muss.
Zwar zieht der in der Wohnung Verbleibende nach dem Auszug des anderen den alleinigen Nutzen aus der Wohnung. Für ihn ist diese aber oft zu groß und zu teuer, sodass er im Hinblick auf diese „aufgedrängte Bereicherung“ oft kein Interesse daran hat, die Wohnung zu behalten. Hier ist zu differenzieren:
Waren sich die Ehegatten über den Auszug des einen und den Verbleib des anderen einig, ist es i. d. R. gerechtfertigt, dass der Verbleibende im Innenverhältnis allein für die Miete einstehen muss. Bei einer aufgedrängten Wohnsituation verbleibt es dagegen für die Dauer einer angemessenen Überlegungsfrist (i. d. R. drei Monate OLG Düsseldorf FamRZ 11, 375) und einer sich daran anschließenden Kündigungsfrist bei der anteiligen Haftung beider.
Erst nach Ablauf dieser Fristen ist von einer gewählten Wohnsituation und dementsprechend von einer alleinigen Haftung des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten auszugehen (OLG Düsseldorf FamRZ 14, 1296).
Auch bei einer gewählten Wohnsituation muss der in der Wohnung Verbleibende die Miete nicht allein tragen, wenn er die gemeinsam angemietete Wohnung nur für die Dauer der Kündigungsfrist weiter bewohnt. In diesem Fall ist bei der Bemessung der Haftungsquoten für den Binnenausgleich die Differenz zwischen der für die eheliche Wohnung zu zahlenden Miete und des bei Anmietung einer den Wohnbedürfnissen des verbleibenden Ehegatten entsprechenden Wohnung zu zahlenden Mietzinses zwischen den Ehegatten hälftig zu teilen (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Für die bestehenden gesamtschuldnerischen Verbrauchskosten muss der in der Wohnung verbleibende Ehegatte allein aufkommen (Wewer, a.a.O., Rn. 326).
Der Anspruch auf Rückgewähr der Mietkaution entsteht weder dadurch, dass ein Ehegatte auszieht noch dadurch, dass das Mietverhältnis mit nur einem Ehegatten fortgesetzt wird. Der Anspruch auf Rückgewähr der Mietkaution wird erst nach Ende des Mietverhältnisses und nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist des Vermieters fällig (OLG München FamRZ 13, 552). Ein Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis der Ehegatten, der sich aus § 430 BGB analog ergibt, kommt insoweit erst ab Fälligkeit des Rückgewähranspruchs in Betracht, weil die Kaution entsprechend der Kautionsabrede erst fällig wird, wenn der Mietvertrag endet.
Der in der Wohnung verbliebene Ehegatte, der die Miete im Innenverhältnis alleine tragen muss, muss den anderen von den Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis freihalten.
Scheidet eine einvernehmliche Regelung aus, an der beide Mieter und der Vermieter mitwirken müssen, besteht allein wegen der Trennung der Ehegatten kein Anspruch gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag entlassen zu werden (OLG Celle FamRZ 98, 1530). Eine Kündigung des Mietvertrags kommt nur zusammen mit dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten infrage. Ob und unter welchen Voraussetzungen der weichende Ehegatte gegenüber dem Verbliebenen einen Anspruch auf Mitwirkung an der Kündigung hat, ist streitig. Da den Mietern die Rechte aus dem Mietvertrag gemeinschaftlich i.S. des § 741 BGB zustehen, kommt die Heranziehung des Gemeinschaftsrechts (§§ 741 ff. BGB) in Betracht. Insoweit kann der Anspruch auf jederzeitige Aufhebung der Gemeinschaft aus § 749 Abs. 1 BGB Grundlage für einen Anspruch sein, an der Kündigung mitzuwirken. Allerdings sind die die Ehewohnung betreffenden familienrechtlichen Vorschriften, §§ 1361b BGB und 1568a BGB zu beachten. Diese gestatten einen Eingriff in das Mietverhältnis mit Außenwirkung erst für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung und stehen damit einem Anspruch auf Mitwirkung an der Kündigung jedenfalls während der Trennungszeit grundsätzlich entgegen. Ausnahmsweise kommt ein Anspruch auf Mitwirkung an der Kündigung schon während der Trennungszeit in Betracht, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte, der im Innenverhältnis die Miete tragen muss, seiner Mietzahlungspflicht nicht nachkommt und der andere Ehegatte deshalb vom Vermieter in Anspruch genommen wird (OLG Hamburg NJW-RR 01, 1012) oder wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte ausziehen und den Mietvertrag beenden will und sich der ausgezogene Ehegatte, der seinerseits kein Interesse am Wiedereinzug in die Wohnung hat, dem treuwidrig widersetzt.
Nach Rechtskraft der Scheidung bietet § 1568a BGB eine Möglichkeit für den weichenden Ehegatten sich zu enthaften, ohne dass das Mietverhältnis beendet werden muss. Denn nach § 1568a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB setzt sich das Mietverhältnis, wenn beide Ehegatten dem Vermieter in einer gemeinsamen Erklärung mitteilen, dass die Ehewohnung einem von ihnen überlassen worden ist, mit Zugang der Mitteilung mit diesem Ehegatten allein fort. Weigert sich der in der Wohnung Verbliebene diese Erklärung abzugeben, hat der weichende Ehegatte einen Anspruch auf Abgabe der Erklärung gem. § 1568a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. § 749 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch auf Mitwirkung an der Kündigung kommt nur noch in Betracht, wenn die von § 1568a BGB eingeräumte Möglichkeit nicht mehr genutzt werden kann, z. B. wenn die Jahresfrist des § 1568a Abs. 6 BGB abgelaufen ist und die Ehegatten daher eine Anpassung des Mietvertrags nicht mehr durch eine Mitteilung gem. § 1568a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB an den Vermieter erreichen können.
Im Zuge der Trennung von Ehegatten kommt es immer wieder zum Streit über die Eigentumsverhältnisse an den Fahrzeugen. Hat ein Ehegatte einen Pkw in die Ehe eingebracht, bleibt es grundsätzlich bei der bisherigen dinglichen Zuordnung. Bei während der Ehe angeschafften Pkws hängt die Beurteilung davon ab, ob sie als Haushaltsgegenstand einzustufen sind. Die Qualifizierung eines Pkw als Haushaltsgegenstand setzt voraus, dass das Fahrzeug gemeinschaftlich für familiäre Zwecke und nicht nur beruflich von einem Ehegatten genutzt worden ist. In Fällen, in denen das Fahrzeug sowohl für berufliche als auch familiäre Zwecke genutzt wird, ist es regelmäßig dann als Haushaltsgegenstand einzustufen, wenn die Nutzung für familiäre Zwecke überwiegt.
Oft fährt ein Ehegatte während intakter Ehe einen Pkw, der vom anderen Ehegatten versichert wird, weil dieser in den Genuss günstigerer Versicherungskonditionen kommt. Will der Ehegatte, der nicht VN ist, seinen Pkw nach Scheitern der Ehe selbst versichern, können angesichts der o. g. Praxis Nachteile hinsichtlich des Schadenfreiheitsrabatts entstehen. Je nach Fallkonstellation besteht ein Anspruch gegen den anderen Ehegatten darauf, der Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts zuzustimmen. Nach den versicherungsrechtlichen Vorschriften (siehe I.6 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB) ist die Übernahme des Schadenfreiheitsrabatts eines Ehegatten durch den anderen möglich, wenn der Übernehmer das versicherte Fahrzeug überwiegend gefahren hat und der VN zustimmt.
Ein Anspruch darauf, der Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts zuzustimmen, kann sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung (LG Münster FamRZ 05, 1906), aus der (ggf. konkludenten) Erteilung eines Auftrags, d. h. § 667 BGB als Anspruchsgrundlage, oder aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben. Aus der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 Abs. 1 BGB folgt die wechselseitige Verpflichtung, finanzielle Lasten des anderen Ehegatten zu minimieren sowie Rücksicht auf dessen wirtschaftliche Interessen zu nehmen. Hieraus wird ein Anspruch abgeleitet, dass ein Ehegatte verpflichtet sein kann, den auf der Nutzung eines Fahrzeugs durch den anderen Ehegatten beruhenden Schadenfreiheitsrabatt einer Kraftfahrzeugversicherung im Fall der Trennung zu übertragen, soweit dieser nur formal aufgrund der Gestaltung der Versicherungsverträge im Vermögen des einen Ehegatten entstanden ist.
04. Januar 2017
Versorgungsausgleich: Abänderungsverfahren bei „Mütterrente“
Sachverhalt
Die Ehegatten M und F wurden geschieden. Zugleich wurde der öffentlich-rechtliche VA nach früherem Recht durchgeführt. Dabei wurden, bezogen auf die Ehezeit, Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung und Anrechte des M in der Beamtenversorgung ausgeglichen.
Weiter lesenNachdem beide Ehegatten Alterseinkünfte bezogen, beantragte M, die Entscheidung über den VA abzuändern. Nach den vom AG eingeholten neuen Auskünften der Versorgungsträger war der Ehezeitanteil der Beamtenversorgung wesentlich geringer als zum Zeitpunkt der Scheidung. Die Ehezeitanteile der gesetzlichen Rentenanrechte wurden nach einer fiktiven Altersrente zum Zeitpunkt des Ehezeitendes berechnet. Auf Seiten des M ergab sich keine wesentliche Änderung, das ehezeitliche Anrecht der F war dagegen um mehr als 1 Entgeltpunkt (EP) höher als bei der Scheidung.
Das AG änderte die Entscheidung über den VA ab und ordnete die interne Teilung aller Anrechte an. Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde begehrte M, die Rentenerhöhung (in Höhe von 1 EP) zu berücksichtigen, die bei F ab 2014 aufgrund der Regelungen über die „Mütterrente“ eingetreten war. Daraufhin änderte das KG die Entscheidung des AG teilweise ab und ordnete mit Wirkung ab 1.7.14 die Übertragung eines weiteren 1/2 EP auf M an. Dagegen erhob der Rentenversicherungsträger (RT) erfolgreich Rechtsbeschwerde.
Leitsätze des BGH, Urteil vom 03.02.2016, AZ.: XII ZB 313/15:
„1. Nach dem Beginn des Vollzugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden EP der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (in Abgrenzung zu BGH FK 12, 157).
2. In einem Abänderungsverfahren über den VA, welches Zeiträume vor dem 1.7.14 einbezieht, sind die Wirkungen des VA, sofern sich die Regelungen über die sog. „Mütterrente“ auswirken, durch Übertragung entsprechender EP für die Zeit bis zum 30.6.14 und die Zeit ab dem 1.7.14 gesondert auszusprechen“.
Entscheidungsgründe:
„Die Voraussetzungen für eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen VA nach § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG sind erfüllt. Der Ausgleichswert (Hälfte des Ehezeitanteils) des Anrechts, das M in der Beamtenversorgung erworben hat, hat sich gegenüber der in der Erstentscheidung vorgenommenen Berechnung wesentlich (d. h. um mehr als 5 Prozent) verringert.
Die Abänderung betrifft sämtliche Anrechte, die in die Ausgangsentscheidung einbezogen waren. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist nach § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG auch im Abänderungsverfahren das Ende der Ehezeit. Gem. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG sind aber zwischenzeitlich eingetretene rechtliche und tatsächliche Veränderungen zu berücksichtigen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken.
Bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt die Zurechnung von EP für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten im Wege der Gesamtleistungsbewertung nach §§ 71 ff. SGB VI. Die Bewertung dieser Zeiten richtet sich nach dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im gesamten (bisherigen) Versicherungsverlauf ergibt. Diese Durchschnittsberechnung verändert sich bis zum Rentenbeginn ständig. Deshalb ist während der Anwartschaftsphase von einem fiktiven Rentenbeginn zum Zeitpunkt des Ehezeitendes auszugehen. Es würde gegen das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG verstoßen, wenn der nachehezeitliche Versicherungsverlauf bei der Gesamtleistungsbewertung beachtet würde.
Bezieht der Ausgleichspflichtige schon die gesetzliche Rente, steht als gesetzlich festgelegter Endzeitpunkt für die Ermittlung der Rente der Kalendermonat vor Beginn der Rente fest, § 72 Abs. 2 SGB VI. Wenn die Rente nach Ende der Ehezeit begonnen hat, wird der Berechnungszeitpunkt auf diesen Monat endgültig fixiert. Darin liegt eine rechtliche und tatsächliche Änderung, die gem. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG im VA zu beachten ist. Damit werden die ehezeitlich erworbenen beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten zwar auch durch Beitragszeiten beeinflusst, die zwischen Ehezeitende und Rentenbeginn verdient wurden. Das bedeutet aber nicht, dass die nachehelich verdienten EP in die Ehezeit übertragen werden. Der nacheheliche Versicherungsverlauf wirkt sich nur reflexartig auf die in der Ehezeit liegenden beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten aus. Zudem muss die Summe aus dem auf die Ehezeit entfallenden Rentenanteil und dem Rentenanteil, der außerhalb der Ehezeit erworben worden ist, der aus allen Zeiten berechneten Gesamtrente entsprechen. Sonst würde dem VA nicht die tatsächlich fließende Rente zugrunde gelegt. Das widerspräche dem Halbteilungsgrundsatz.
In einem nach Rentenbeginn stattfindenden Abänderungsverfahren sind die in der Ehezeit liegenden beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten daher mit den EP zu berücksichtigen, die auch der tatsächlich bezogenen Altersrente zugrunde liegen“.
Quelle: www.iww.de
04. Januar 2017
Saison-Kurzarbeitergeld: Anzeigepflicht gegenüber der Arbeitsagentur entfällt vollständig!
Bislang mussten die Unternehmen bei wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfällen wie Auftragsmangel eine Anzeige über den Beginn des Ausfalls bei der Agentur für Arbeit stellen. Beruhte der Arbeitsausfall auf der Witterung, war dies nicht notwendig.
Weiter lesenMit der gesetzlichen Neuregelung ist die Anzeigepflicht nun vollständig entfallen. Für den Bezug des Saison-Kurzarbeitergelds, egal durch welchen Ausfall verursacht, müssen künftig nur noch die entsprechenden Abrechnungsunterlagen eingereicht werden. Aufzeichnungen, die Gründe für die Arbeitsausfälle belegen, sind auch weiterhin aufzubewahren. Das Saison-KuG kann von Dezember bis März für Betriebe des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus in Anspruch genommen werden. In Betrieben des Gerüstbaus beginnt die Schlechtwetterzeit am 1. November und endet am 31. März. Diese Leistung sichert die Beschäftigung bei Ausfällen durch Witterung oder Auftragsmangel. Die Neuregelung beruht auf dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung“ (AWStG). Hier wurde die Regelung zur Anzeige des Arbeitsausfalls beim Saison-KuG ersatzlos gestrichen (§ 101 Abs. 7 SGB III).
Tacitus (um 58 n. Chr. – um 120 n. Chr.)
Früher litten wir unter den Verbrechen, heute an den Gesetzen.
(Utque antehac flagitiis ita tunc legibus laborabatur)
Je verdorbener der Staat, desto mehr Gesetze gibt es.
(Corruptissima re publica plurimae leges)
Schachtschneider, Karl Albrecht (*1940)
Ohne die Freiheit ist Recht nicht denkbar. Alles Recht beruht auf Freiheit, nicht auf Herrschaft.
Herrschaft kann Ordnung schaffen, nicht aber eine Rechtsordnung.